Keine unzulässige Vorbefassung liegt auch bei der Mitwirkung einer Gerichtsperson an einem Revisionsentscheid (BGE 113 Ia 62 E. 3c) oder bei einer erneuten Beurteilung der Sache nach einer Rückweisung vor (BGE 131 I 113 E. 3.6; BGE 113 Ia 407 E. 2b). Schliesslich genügt die blosse Zugehörigkeit zur Vorinstanz zum damaligen Verfahrenszeitpunkt für sich genommen ebenfalls nicht, um einen Ausstand zu begründen, soweit im Einzelfall keine konkrete Möglichkeit für eine direkte Mitwirkung oder zumindest bestimmte Anhaltspunkte eines informellen Austauschs in der Sache bestehen (BGE 117 Ia 157 E. 2b).