2.3.2 Weiter erwähnt Art. 47 Abs. 1 lit. b ZPO die vorangehende Tätigkeit der Gerichtsperson in einer «anderen Stellung» und meint damit, dass die Gerichtsperson mit demselben Fall bereits in unterschiedlicher Funktion befasst war. Erstinstanzliche Richterinnen oder Richter dürfen nach ihrer Wahl ans Obergericht nicht in «gleicher Sache» am Berufungsverfahren mitwirken (Peter Diggelmann, in Kommentar ZPO, 3. Aufl. 2025 N. 10 zu Art. 47).