2025, N. 1 zu Art. 47 m.w.H.) Unter dem Begriff einer «Behörde» sind sowohl gerichtliche als auch in der Verwaltung angesiedelte Einheiten zu verstehen. Insbesondere Vorinstanzen sind deshalb unter den Behördenbegriff zu subsumieren (BGE 114 Ia 50 E. 3c; BGer 4A_370/2012 vom 04.12.2012 E. 2.2 sowie BGer 5A_84/2008 E. 3.2).