unter Vorbehalt des Nichteintretens von Rechtssuchenden konkrete Angaben zu möglichen Ausstandsgründen. Lediglich Fragen zu formulieren und die Möglichkeit einer fehlenden Unabhängigkeit in den Raum zu stellen reicht nicht aus (BGer 6B_529/2014 vom 10.12.2014 E. 2). Der Ausstandsgrund der Vorbefassung im Sinne von Art. 47 Abs. 1 lit. b ZPO bzw. Art. 7 Abs. 1 lit. b AuG beinhaltet mehrere Formulierungen, die zunächst im Lichte der bundesgerichtlichen Praxis zu konkretisieren sind. Danach hat in den Ausstand zu treten, wer eine «Gerichtsperson» ist und als «Mitglied einer Behörde» in der «gleichen Sache» bereits in einer «anderen Stellung» tätig war.