Nach Art. 7 Abs. 1 lit. b AuG ist eine Person, auf die dieses Gesetz Anwendung findet, unter anderem dann ausstandspflichtig, wenn sie in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde und in der gleichen Sache tätig war. Mit diesem Ausstandsgrund soll verhindert werden, dass eine Person denselben Fall in verschiedenen Funktionen beurteilt (Peter Diggelmann, in Kommentar ZPO, 3. Aufl. 2025 N. 10 zu Art. 47). Eine Gerichtsperson hat demnach wegen Vorbefassung in den Ausstand zu treten, wenn sie zwar in einer anderen Funktion oder Stellung, aber in der gleichen Sache tätig war (Marc Weber, in Basler Kommentar ZPO, 4. Aufl., 2024, N. 24 zu Art. 47). Das Bundesgericht verlangt