2.3 Eine Besorgnis über Voreingenommenheit von Gerichtspersonen kann bei Rechtssuchenden immer dann entstehen, wenn diese in einem früheren Verfahren schon einmal mit der Streitsache befasst war, die den gleichen Lebenssachverhalt betrifft (BGE 114 Ia 50 E. 3d). Solche Fälle der sogenannten «Vorbefassung» sind in Art. 47 Abs. 1 lit. b ZPO (übereinstimmend in Art. 7 Abs. 1 lit. b AuG) geregelt, wobei die Auflistung nicht abschliessend ist.