2026, N. 6 zu Art. 49 ZPO). Das Bundesgerichts umschreibt eine Tatsache dann als glaubhaft, «wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte» (BGE 130 III 321 E. 3.3). Es braucht damit nicht die volle Überzeugung des Gerichts vom Vorhandensein dieser Tatsache herbeigeführt zu werden, sondern es genügt, wenn eine «gewisse Wahrscheinlichkeit» dafürspricht. Blosse Behauptungen reichen hingegen nicht aus (BGE 120 III 393 E. 4c). Dabei sind allfällig vorhandene Beweismittel dem Gesuch beizulegen (Regina Kiener, KUKO ZPO, 3. Aufl., 2021, N. 4 zu Art. 49).