Seite 4 von 16 Was die Glaubhaftmachung von Ausstandsgründen angeht (Art. 4a Abs. 1 AuG), so ist deren Entsprechung auf Bundesebene in Art. 49 Abs. 1 ZPO massgebend. Da das Vorliegen der Ausstandsgründe grundsätzlich von Amtes wegen abzuklären ist, hat das Gericht unter Umständen auch bei einem nur knapp begründeten Gesuch hinreichenden Anlass, die notwendigen Sachverhaltsabklärungen von sich aus vorzunehmen (David Rüetschi, BK ZPO, 2. Aufl. 2026, N. 6 zu Art.