Im Interesse einer beförderlichen Rechtspflege im Zusammenhang mit Ausstandsbegehren gegen Justizbeamte ist eine Befangenheit allerdings nicht leichthin anzunehmen. Die Ausstandsgründe gelten in gleicher Weise für die Mitglieder der ersten wie auch der zweiten kantonalen Instanz (Stephan Wullschleger, in Kommentar ZPO, 4. Aufl. 2025, N. 2 zu Art. 47). Bei einer anwaltlich vertretenen Partei kann zudem davon ausgegangen werden, dass sie die ordentliche Besetzung des Gerichts kennt (OG Zürich NG240005-O/U vom 11.03.2025 E. 3.1.3).