Bei der Beurteilung solcher Umstände ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen, sondern muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen (BGer 2D_18/2023 vom 05.03.2023 E. 5.2; BGer 2C_755/2008 vom 07.01.2009 E. 3.2: «Seul l’aspect objectif compte, les considérations subjectives ne sont pas pertinentes.»). Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein von Befangenheit und Voreingenommenheit erwecken. Für die Ablehnung wird nicht verlangt, dass der Richter tatsächlich befangen ist (BGE 137 I 227 E. 2.1; BGE 134 I 238 E. 2.1 je mit Hinweisen auf weitere Bundesgerichtsentscheide).