Mit anderen Worten muss gewährleistet sein, dass der Prozess aus Sicht aller Beteiligten als offen erscheint (BGE 133 I 1 E. 6.2). Die Unbefangenheit eines Richters soll garantieren, dass keine Umstände, welche ausserhalb des Prozesses liegen, in sachwidriger Weise zu Gunsten oder Lasten einer Partei auf das Urteil einwirken (Marc Weber, in Basler Kommentar ZPO, 4. Aufl., 2024, N. 3 zu Art. 47). Bei der Beurteilung solcher Umstände ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen, sondern muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen (BGer 2D_18/2023 vom 05.03.2023 E. 5.2;