Seite 3 von 16 Die in Art. 7 Abs. 1 AuG normierten Ausstandgründe konkretisieren die verfassungsrechtlichen Grundsätze, die sich aus Art. 29 Abs. 1 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101), Art. 30 BV und Art. 6 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ableiten. Sie entsprechen den in Art. 47 Abs. 1 ZPO formulierten Grundsätzen, zu welchen sich Lehre und Rechtsprechung geäussert hat. Die folgenden Ausführungen zu Art. 47 Abs. 1 ZPO sind daher im Lichte ihrer Übereinstimmung mit der kantonalen Norm in Art. 7 Abs. 1 AuG zu lesen.