Das Ausstandgesuch richtet sich gegen die Vorsitzende des Obergerichts Uri, Zivilrechtliche Abteilung. Der Entscheid der Kollegialbehörde erfolgt unter Ausschluss desjenigen Mitglieds dessen Ausstand streitig ist (Art. 5 Abs. 2 AuG). Das Obergericht Uri, Zivilrechtliche Abteilung, ist demzufolge zur Beurteilung des vorliegenden Ausstandgesuch zuständig. Bis zum (mündlich) eröffneten Entscheid übt die betroffene Person ihr Amt weiter aus (Art. 5 Abs. 4 AuG).