Ist der Ausstand – wie im vorliegenden Fall – streitig, so entscheidet das Gericht (Art. 50 Abs. 1 Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Das kantonale Recht bestimmt das sachlich zuständige Gericht (Art. 4 Abs. 1 ZPO; Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 28.06.2006, S. 7273). Gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. b AuG entscheidet die Kollegialbehörde, wenn ein Mitglied einer Kollegialbehörde oder die Sekretärin oder der Sekretär dieser Behörde betroffen ist.