1. Das Gerichtsorganisationsgesetz (GOG, RB 2.3221) verweist in Art. 5 auf das Gesetz über den Ausstand (Ausstandgesetz [AuG], RB 2.2321). Das Ausstandgesetz regelt, wann ein Mitglied einer Behörde den Ausstand zu wahren hat. Wer den Ausstand einer Person verlangen will, hat der zuständigen Behörde ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie oder er vom Ausstandgrund Kenntnis hat (Art. 4a Abs. 1 AuG). Das Gesuch ist an die zuständige Behörde beziehungsweise an die Verfahrensleitung zu richten. Die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen (Art. 4a Abs. 2 AuG). Ist der Ausstand – wie im vorliegenden Fall – streitig, so entscheidet das Gericht (Art.