B. Mit Schreiben vom 6. März 2026 (act. 1.2) wies die Obergerichtspräsidentin (nachfolgend: Gesuchsgegnerin) darauf hin, dass sie bis am 31. Mai 2023 als Landgerichtspräsidentin geamtet und im Verfahren LGZ 22 8 die Verfahrensleitung innehatte, an welchem die gleichen Parteien involviert waren. Sie erklärte ebenfalls, am Verfahren erster Instanz (LGZ 24 1) nicht mitgewirkt zu haben. Sie lud die Parteien trotzdem ein, allenfalls in dieser Konstellation zu erblickende Gründe für einen Ausstand im Sinne von Art. 7 des Gesetzes über den Ausstand (Ausstandsgesetz [AuG], RB 2.2321) zu prüfen.