{"Signatur": "UR_OG_005", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2026-04-22", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_005_2026-OG-Z-26-5_2026-04-22.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/42049", "Checksum": "df3e569dd34f855dc83edcc51c92e0bd"}, "Scrapedate": "2026-10-02", "Scrapetime": "05:06:00", "Num": ["2026_OG Z 26 5"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Zivilrechtliche Abteilung 22.04.2026 2026_OG Z 26 5"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Zivilrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Zivilrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Zivilrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ausstand im Verfahren OG Z 26 3. 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Die Gesuchstellerin hätte ihrem Ausstandsbegehren die allfällig vorhandenen Indizien oder Beweise für eine Vorbefassung aus dem Verfahren LGZ 22 8 ohne weiteres beilegen können. Wird das Gericht durch den Verweis der Gesuchstellerin demgegenüber aufgefordert, ebendiese\nallfällig vorhandenen Indizien oder Beweise innerhalb der erst im Nachgang des vorliegenden Ausstandsverfahrens materiell zu würdigenden Berufungsakten einzusehen, so wird dadurch erst eine allfällige Gefahr von Vorbefassung geschaffen, welche es mit Blick auf das mit den Normen des Ausstandsgesetzes zum Ausdruck gebrachten Recht beider Parteien zu verhindern gilt. Darin spiegelt sich\nnicht zuletzt eine Bannung der vom Bundesgericht erkannten «allgemeine Gefahr» von unzulässiger\nVorbefassung wider, welche in der jüngeren Rechtsprechung verankert wurde.\n\n3.3\nZusammenfassend erweist sich das Ausstandsbegehren der Gesuchstellerin deshalb als unbegründet.\nDas Verfahren LGZ 22 8 betrifft nicht die «gleiche Sache» wie die Berufung in OG Z 26 3. Dieser Status\nbleibt ausschliesslich dem Verfahren LGZ 24 1 vorbehalten. An diesem hat die Gesuchsgegnerin aber\nnie mitgewirkt.\n\n3.4\nDass ein Ausstandsgrund aus anderen Gründen vorliege, macht die Gesuchstellerin mit Recht nicht\ngeltend. Es bestehen weder Hinweise auf ein persönliches Interesse der Obergerichtspräsidentin\n(Art. 47 lit. a ZPO) noch auf verwandtschaftliche, eheliche oder vergleichbare Beziehungen zu einer\n\nSeite 14 von 16\nPartei oder ihrer Vertretung (Art. 47 lit. c-e). Solche Gründe werden von der Gesuchstellerin ebenfalls\nnicht angeführt. Es ist zudem festzuhalten, dass die Gesuchstellerin das Ausstandsbegehren nicht von\nsich aus, sondern erst auf Nachfrage der Obergerichtspräsidentin hin eingereicht hat. Nach Ansicht der\nZivilabteilung des Obergerichts ist ein solches Vorgehen deshalb geeignet, das Vertrauen von Rechtssuchenden in die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justiz im Kanton Uri stärken.\n\nAus ihrer früheren Tätigkeit am Verfahren LGZ 22 8 lassen sich keine Hinweise finden, welche auf einen\nAnschein der Vorbefassung als Präsidentin des Obergerichts hindeuten könnten. Es ist daher aus Sicht\ndes Obergerichts Uri gewährleistet, dass das Berufungsverfahren OG Z 26 3 aus Sicht aller Beteiligten\nals offen gelten kann. Das Ausstandgesuch wird abgewiesen.\n\n4.\n4.1\nDie Gerichtskosten werden von Amtes wegen festgesetzt und verteilt (Art. 105 Abs. 1 ZPO). Die Festsetzung richtet sich nach dem kantonalen Tarif (Art. 96 ZPO). Die Prozesskosten werden nach Obsiegen\nund Unterliegen auferlegt (Art. 95 Abs. 1 i.V.m. Art. 106 ZPO). Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten (Art. 95 Abs. 2 lit. b ZPO) der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1\nZPO). Die Gerichtskosten werden gestützt auf den gerichtlichen Aufwand ermessensweise auf\nCHF 500.00 festgesetzt (Art. 1 und Art. 2 ff. Gerichtsgebührenreglement [RB 2.3231] und Art. 1 ff. und\nArt. 7 Gerichtsgebührenreglement [GGebR, RB 2.3232]).\n\n4.2\nEine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen.\n\nSeite 15 von 16\nDas Obergericht beschliesst:\n\n1. Das Ausstandsgesuch wird abgewiesen.\n\n2. Die Gerichtskosten werden auf CHF 500.00 festgesetzt und der Gesuchstellerin auferlegt.\n\n3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.\n\n4. Eröffnung\n- Gesuchstellerin\n- Gesuchsgegnerin\n\nAltdorf, 22. April 2026\n\nOBERGERICHT DES KANTONS URI\nZivilrechtliche Abteilung\n\nDer Vorsitzende Der Gerichtsschreiber\n\nRechtmittelbelehrung\n\nGegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. Bundesgerichtsgesetz (BGG,\nSR 173.110) erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, in der in Art. 42 BGG vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die\nBeschwerdelegitimation und die zulässigen Beschwerdegründe richten sich nach den massgeblichen\nBestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.\n\nDas ist ein Entscheid im Sinne von Art. 92 BGG.\n\nVersand:\n\nSeite 16 von 16\n"}