{"Signatur": "UR_OG_005", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2026-04-22", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_005_2026-OG-Z-26-5_2026-04-22.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/42049", "Checksum": "df3e569dd34f855dc83edcc51c92e0bd"}, "Scrapedate": "2026-10-02", "Scrapetime": "05:06:00", "Num": ["2026_OG Z 26 5"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Zivilrechtliche Abteilung 22.04.2026 2026_OG Z 26 5"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Zivilrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Zivilrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Zivilrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ausstand im Verfahren OG Z 26 3. 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Dies ergibt sich spätestens bei einer genaueren\nBetrachtung der zeitlichen Zusammenhänge: Die Gesuchsgegnerin präsidiert das Obergericht Uri erst\nseit Juni 2023. Die Gesuchstellerin reichte ihre Klage in der Sache LGZ 24 1 hingegen mit Eingabe vom\n5. Januar 2024 beim Landgericht Uri ein. Es ist daher ausgeschlossen, dass die Obergerichtspräsidentin\nsich in einer «anderen Stellung» bzw. als «Gerichtsperson» der Rechtsmittelinstanz bereits mit den\neinschlägigen Rechtsbegehren in LGZ 24 1, welcher Gegenstand des noch zu beurteilenden Berufungsverfahrens OG Z 26 3 sind, auseinandersetzen konnte. In Ermangelung gleichzeitigen Vorliegens einer\nMitwirkung in «gleicher Sache» aber in «anderer Stellung» der Gesuchsgegnerin, vermag die Geltendmachung einer Vorbefassung im Sinne von Art. 7 Abs. 1 lit. b AuG daher auch aus diesem Grund nicht\nzu überzeugen. Die Frage, ob der Gesuchstellerin mit dem blossen Hinweis auf die Verfahrensleitung\nder Gesuchsgegnerin bzw. die Saldoerklärung eine Glaubhaftmachung gelungen ist, kann bezüglich des\n\nSeite 12 von 16\nVerfahrens LGZ 24 10 ebenfalls offenbleiben: Die Gesuchstellerin bezieht sich ausdrücklich auf LGZ 22\n8 und damit auf ein anderes Verfahren.\n\nSofern die Gesuchstellerin im Rahmen der vorliegend zu klärenden Frage über den Ausstand auf die\nWürdigungen der Vorinstanz im Verfahren LGZ 24 1 verweist (act. 2.1 Rz. 142 ff.), können diese in\nKonsequenz nur Aussagen betreffen, welche vom Spruchkörper des Landgerichts getätigt wurden. Die\nGesuchstellerin macht denn auch nicht geltend, die Gesuchsgegnerin sei zum Zeitpunkt des Verfahrens\nLGZ 24 1 in ihrer gegenwärtigen Funktion als Obergerichtspräsidentin auf irgendeine Weise mit den\nverhandelten Rechtsbegehren bereits in Kontakt gekommen.\n\n3.3\nDer Vollständigkeit halber sei zu erwähnen, dass das Ausstandsrecht, neben den ausdrücklich in den\nlit. a-e genannten Gründen, sowohl in der kantonalen als auch in der eidgenössischen Norm, eine Generalklausel vorsieht (Art. 7 Abs. 1 lit. f AuG bzw. Art. 47 Abs. 1 lit. f ZPO). Ihre Anwendung und Auslegung macht weitgehend den Gehalt des Ausstandsrechts aus, wonach das Gericht und die einzelne\nGerichtsperson «Gewähr für Entscheid-Offenheit» zu bieten haben.\n\nObschon die Gesuchsgegnerin die Parteien auf die Prüfung aller Ausstandsgründe nach Art. 7 AuG hingewiesen hat, beschränkt sich das Ausstandsbegehren der Gesuchstellerin im vorliegenden Fall ohnehin bloss auf eine Geltendmachung des Ausstandsgrundes gem. Art. 7 Abs. 1 lit. b AuG, welche aus den\nbereits genannten Gründen keine Anwendung findet. Dennoch ist im Hinblick auf die Generalklausel\nzu ergänzen, dass dem Gericht auch sonst keine Hinweise auf eine Vorbefasstheit der Gesuchsgegnerin\nvorliegen, zumal die Gesuchstellerin diesbezüglich keine objektiv begründbaren Argumente vorbringt.\nZwar genügt unter Vorbehalt blosser Behauptungen bereits eine «gewisse Wahrscheinlichkeit» zur\nGlaubhaftmachung. Der nicht weiter substantiierte Hinweis auf die Relevanz der Saldoerklärung in einem anderen Verfahren ist aufgrund der konkreten Umstände unterhalb der Schwelle von objektiv\nbegründbaren Bedenken anzusiedeln, welche das Obergericht nach einer summarischen Prüfung der\nVoraussetzungen zur vertieften Würdigung der Generalklausel als Anwendungsfall veranlassen\nkönnte. Die Gesuchstellerin hat sich erst auf Nachfrage der Gesuchsgegnerin entschieden, überhaupt\neinen Ausstandsgrund geltend zu machen und hat sich in ihrem Begehren ausschliesslich auf Art. 7\nAbs. 1 lit. b (Vorbefassung) beschränkt. Eine Prüfung weitergehender Ausstandsgründe bzw. der Generalklausel erscheint im vorliegenden Falle schon deshalb nicht als opportun.\n\nGanz abgesehen davon, dass pauschale Hinweise nach der Praxis des Bundesgerichts zur Begründung\neines Ausstandsgrundes nicht ausreichen, lässt sich in Bezug auf den (nicht weiter konkretisierten)\nVerweis der Gesuchstellerin auf ihre Akten im Berufungsverfahren gerade im Kontext des von ihr selbst\nangestrengten Ausstandsverfahrens ein weiterer Aspekt nicht von der Hand weisen:\n\nSeite 13 von 16\nEinerseits erblickt die Gesuchstellerin bereits darin einen Ausstandsgrund, dass die Gesuchsgegnerin\nan einem früheren Verfahren beteiligt war, welches durch die Erzielung einer Saldoerklärung und eben\ngerade nicht durch materielle Würdigungen von Seiten der Gesuchsgegnerin abgeschlossen wurde.\nAndererseits scheint sie keine objektiv begründbaren Bedenken über eine mögliche Vorbefassung des\nGerichts in Bezug auf die Berufung zu hegen, welche erst dadurch entstehen würde, dass sich die vorliegend ausschliesslich mit dem Ausstandsgesuch befassten Gerichtspersonen (OG Z 26 5) aufgrund\ndes Verweisens auf die erst anlässlich des Berufungsverfahrens materiell zu würdigenden Fragen in\nder Sache OG Z 26 3 entstehen könnte.\n\n"}