{"Signatur": "UR_OG_005", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2026-04-22", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_005_2026-OG-Z-26-5_2026-04-22.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/42049", "Checksum": "df3e569dd34f855dc83edcc51c92e0bd"}, "Scrapedate": "2026-10-02", "Scrapetime": "05:06:00", "Num": ["2026_OG Z 26 5"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Zivilrechtliche Abteilung 22.04.2026 2026_OG Z 26 5"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Zivilrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Zivilrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Zivilrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ausstand im Verfahren OG Z 26 3. 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Jedoch ist das Element in\neiner «anderer Stellung» nur dann von Relevanz, wenn es sich direkt auf ein Verfahren in der «gleichen\nSache» bezieht.\n\nFür das Verfahren LGZ 22 8 ist dies aus den folgenden Gründen zu verneinen: Zunächst hätte das Landgericht Uri im Verfahren LGZ 22 8 überhaupt erst einen erstinstanzlichen Entscheid fällen müssen, um\n\nSeite 10 von 16\ndie Gesuchsgegnerin überhaupt in die Lage zu versetzen, die «gleiche Sache» in «anderer Stellung»\nbzw. als Obergerichtspräsidentin beurteilen zu können. Das ist im vorliegenden Fall aber gerade nicht\ngeschehen. Zwar hatte die Gesuchsgegnerin im Verfahren LGZ 22 8 die Verfahrensleitung inne. Indem\ndie Parteien jedoch mithilfe einer «Saldoerklärung» eine Einigung erzielten, war dem Landgericht Uri\nunter der damaligen Leitung der Gesuchsgegnerin die Möglichkeit entzogen, geltend gemachte Ansprüche im Rahmen einer materiellen Würdigung autoritativ zu beurteilen. Das Verfahren LGZ 22 8\nwurde somit gar nie vor verschiedenen Instanzen verhandelt werden, womit von Anfang an ausgeschlossen war, dass sich die Gesuchsgegnerin jemals in einer «anderen Stellung» mit dem Fall inhaltlich\nbzw. autoritativ hätte auseinandersetzen können. Die vom Bundesgericht umschriebene Gefahr einer\nVorbefassung als Obergerichtspräsidentin hat sich demnach gar nie verwirklichen können.\n\nDie Gesuchstellerin bringt auch keine Hinweise dafür vor, inwiefern sich die Gesuchsgegnerin in ihrer\ndamaligen Funktion als Verfahrensleiterin und Landgerichtspräsidentin im Verfahren LGZ 22 8 bereits\nzu rechtlichen oder tatsächlichen Fragen geäussert und sich daher bereits in einem Mass festgelegt\nhätte, welche sie nicht mehr als unvoreingenommen, und das Berufungsverfahren OG Z 26 3 nicht\nmehr als offen hätte erscheinen lassen.\n\nZudem bleibt unklar, worin die Relevanz bzw. der Sachzusammenhang zwischen den in LGZ 22 8 und\nden anlässlich der Berufung OG Z 26 3 geltend gemachten Ansprüchen bestehen soll. Mit Recht weist\ndie Gesuchsgegnerin darauf hin, dass sich die Parteien in Bezug auf die im Verfahren LGZ 22 8 geltend\ngemachten Ansprüche mit einer Saldoerklärung geeinigt hatten und diese sich schon nur deshalb nicht\nmit den im Rahmen des Berufungsverfahrens geltend gemachten Ansprüchen decken können, weshalb\nes sich auch nicht um die «gleiche Sache» handeln könne. Damit ist die zentrale Voraussetzung einer\nunzulässigen Vorbefassung, wonach sich die Gesuchsgegnerin mit denselben Fragen («gleiche Sache»)\nin einer «anderen Stellung» als Obergerichtspräsidentin erneut mit den im Verfahren LGZ 22 8 vorgebrachten Rechtsfragen beschäftigt hätte, nicht gegeben.\n\nIn Ermangelung einer Substantiierung durch die Gesuchstellerin erschliesst sich dem Obergericht nicht,\nInwiefern die mittels Saldoerklärung in LGZ 22 8 beigelegten und daher geklärten Rechtsfragen zu einer\nVorbefassung «in anderer Stellung» bezüglich unterschiedlicher Fragen im Berufungsverfahren OG Z\n26 3 gekommen sein könnte.\n\n3.2.3\nAbgesehen davon, dass der vorliegende Fall aus den eben erwähnten Gründen keine Anwendung von\nArt. 7 Abs. 1 lit. b AuG begründet, ist auch fraglich, ob der blosse Hinweis auf eine Saldoerklärung in\nden Akten ausreichen würde, um als «gewisse Wahrscheinlichkeit» im Sinne der Rechtsprechung zu\ngelten, zumal blosse Behauptungen zur Glaubhaftung nicht ausreichend sind. Angesichts der Tatsache,\n\nSeite 11 von 16\ndass es sich bei den vorliegend zur Debatte stehenden Rechtsfragen in OG Z 26 3 nicht um die «gleiche\nSache» im Sinne von Art. 7 Abs. 1 lit. b AuG bzw. Art. 47 Abs. 1 lit. b ZPO handelt wie die im Verfahren\nLGZ 22 8 durch Saldoerklärung bereits abschliessend geklärten Ansprüche, kann die Frage genügender\nGlaubhaftmachung daher offenbleiben.\n\n3.2.4\nDemgegenüber handelt es sich beim Verfahren LGZ 24 1 in der Tat um dasjenige Verfahren, welches\nder Berufung OG Z 26 3 vorausgegangen ist. Es erfüllt somit die vom Bundesgericht definierte, formale\nAuslegung des Begriffs «gleiche Sache» im Sinne von Art. 7 Abs. 1 lit. b AuG bzw. Art. 47 Abs. 1 lit. b\nZPO. Immerhin lässt sich durch die Einbettung in den prozessualen Zusammenhang des Zivilverfahrens\nverdeutlichen, weshalb das Bundesgericht der Formulierung in der «gleichen Sache» auf die Einhaltung\neiner streng formalen Auslegung besteht.\n\nDie Gesuchsgegnerin wies die Gesuchstellerin ausdrücklich darauf hin, nie am Urteil LGZ 24 1 mitgewirkt zu haben, welches der vorliegenden Berufung vorausgegangen ist. Dass dies zutrifft, wird bereits\naus dem Rubrum des einschlägigen Entscheids ersichtlich, welchen die Gesuchstellerin selbst eingereicht hat. Darauf ist die Besetzung des Gerichts in der Sache LGZ 24 1 unzweifelhaft erkennbar (act.\n2.1 Beilage 2).\n\n"}