{"Signatur": "UR_OG_005", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2026-04-22", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_005_2026-OG-Z-26-5_2026-04-22.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/42049", "Checksum": "df3e569dd34f855dc83edcc51c92e0bd"}, "Scrapedate": "2026-10-02", "Scrapetime": "05:06:00", "Num": ["2026_OG Z 26 5"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Zivilrechtliche Abteilung 22.04.2026 2026_OG Z 26 5"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Zivilrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Zivilrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Zivilrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ausstand im Verfahren OG Z 26 3. 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Mehrfache Funktionen des Zivilrichters, der sich in demselben Verfahren wiederholt mit einer Streitsache zu befassen hat, begründen daher für sich allein nicht ohne weiteres einen Ausstandsgrund (BGE 131 I 113 E. 3.6; BGE 114 Ia\n50 E. 3d).\n\nSeite 8 von 16\n2.5\nSchliesslich ist zu berücksichtigen, dass die Gutheissung eines Ausstandgesuchs zu einer Verlängerung\ndes Verfahrens führen kann, welche dem Beschleunigungsgebot zuwiderläuft. Angesichts der Bedeutung des Anspruchs auf ein unparteiisches und unabhängiges Gericht ist eine allzu restriktive Auslegung der entsprechenden Garantien allerdings auch nicht zu vertreten (BGE 127 I 196 E. 2d).\n\n3.\n3.1\nBei der Gesuchsgegnerin handelt es sich in ihrer Funktion als Präsidentin des Obergerichts des Kantons\nUri unbestritten um eine «Gerichtsperson» im Sinne von Art. 7 Abs. 1 lit. b AuG (in Übereinstimmung\nmit Art. 47 Abs. 1 lit. b ZPO). Diese Eigenschaft traf auf sie ebenso zu, als sie noch in ihrer Funktion als\nPräsidentin des Landgerichts Uri amtete.\n\n3.2\nAbgesehen von diesen beiden Elementen setzt die Anwendbarkeit der obengenannten Norm auch\nnoch voraus, dass die Gesuchsgegnerin sich in der «gleichen Sache» aber in einer «anderen Stellung»\nmit dem Fall befasst hat. Vorliegend geht es um ein Ausstandsbegehren in der Sache OG Z 26 3.\n\nDer Ausstandsgrund der Vorbefassung in Art. 7 Abs. 1 lit. b AuG (bzw. Art. 47 Abs. 1 lit. b ZPO) soll\nverhindern, dass eine Gerichtsperson ein und denselben Fall in unterschiedlichen Funktionen beurteilt.\nIn der Korrespondenz zwischen der Gesuchstellerin und der Obergerichtspräsidentin werden zwei unterschiedliche Verfahren genannt. Einerseits ist der Berufung OG Z 26 3 (auf welche sich vorliegendes\nAusstandsbegehren in OG Z 26 5 bezieht) das erstinstanzliche Verfahren LGZ 24 1 vorausgegangen.\nAndererseits sind sich Gesuchstellerin und Gesuchsgegnerin bereits im Verfahren LGZ 22 8 vor dem\nUrner Landgericht begegnet, welches damals von der Gesuchsgegnerin in anderer Funktion präsidiert\nwurde. Im Hinblick darauf, dass vorliegend zwei verschiedene Verfahren zur Diskussion stehen, wird\ndie Frage nach einer möglichen Vorbefassung im Hinblick auf die beiden Formulierungen in der «gleichen Sache» und in einer «anderen Stellung» sowohl für das Verfahren LGZ 24 1 als auch LGZ 22 8\nseparat geprüft.\n\nDie Gesuchstellerin macht geltend, sie sehe in der früheren Verfahrensleitung der Gesuchsgegnerin im\nVerfahren LGZ 22 8 einen Ausstandsgrund gemäss Art. 7 Abs. 1 lit. b AuG. Die von den Parteien im\nRahmen von LGZ 22 8 erzielte «Saldoerklärung» sei für die Beurteilung der Berufung OG Z 26 3 von\nRelevanz. Sie verweist diesbezüglich auf ihre beim Obergericht eingereichten Akten (act. 2.2, siehe\ninsb. Berufung, Rz. 142 ff.). Im Übrigen macht sie keine zusätzlichen Ausstandsgründe geltend und\nverzichtet auch auf zusätzliche Ausführungen in Bezug auf ihr Ausstandsbegehren.\n\nSeite 9 von 16\nDie Gesuchsgegnerin nimmt die Behauptung der Gesuchstellerin zur Kenntnis und stellt fest, dass die\nRelevanz der zuvor erwähnten Saldoerklärung im Verfahren LGZ 22 8 nicht näher substantiiert werde.\nSie macht gestützt auf Art. 49 ZPO darauf aufmerksam, dass die Parteien sich damals per Saldo aller\nAnsprüche als auseinandergesetzt erklärt hatten. Das Landgericht Uri habe unter ihrer damaligen Leitung als Landgerichtspräsidentin im Verfahren LGZ 22 8 daher gar nie materiell über einschlägige Ansprüche zu entschieden gehabt.\n\n3.2.1\nZunächst ist zu klären, was mit der Formulierung in der «gleichen Sache» gemeint ist. Das Bundesgericht hält fest, dass der Ausdruck «in der gleichen Sache» formal auszulegen sei und definiert diesen\nunzweideutig als «das Verfahren, welches zum angefochtenen Entscheid führt» (BGer 6F_29/2014\nvom 17.02.2015 E. 3.4.2; BGer 6B_621/2011 vom 19.12.2011 E. 2.3.1: «la procédure ayant conduit à\nla décision attaquée ou devant conduire à cette attendue»). Dieser strengen Definition des Bundesgerichts genügt im vorliegenden Fall ausschliesslich das Verfahren LGZ 24 1, welches mit der Berufung\nOG Z 26 3 angefochten wird. Das Verfahren LGZ 22 8 qualifiziert sich im Einklang mit der geltenden\nPraxis hingegen nicht, um von der Formulierung «in der gleichen Sache» erfasst zu werden.\n\nDas Bundesgericht stellt explizit klar, dass ein getrenntes oder vorgelagertes Verfahren, welches sich\nauf dieselbe Angelegenheit im weiteren Sinne bzw. um denselben Sachverhalts- und Rechtskomplex\nder gleichen Parteien bezieht, nicht als Verfahren «in der gleichen Sache» zu verstehen ist. Auch der\nUmstand, dass in den Verfahren LGZ 22 8 und LGZ 24 1 dieselben Parteien beteiligt waren, vermag\ndaran nichts zu ändern.\n\n3.2.2\nDass eine Gerichtsperson überhaupt in die Lage gerät in der «gleichen Sache» vorbefasst zu sein hängt\ndavon ab, dass sie dieser auch in «anderer Stellung» erneut begegnet. In Bezug auf das Verfahren LGZ\n22 8 träfe diese Eigenschaft in vorliegender Konstellation daher nur dann auf die Gesuchsgegnerin zu,\nwenn sie letzteres mehrfach in unterschiedlicher Funktion beurteilt hätte, was nicht der Fall ist.\n\n"}