{"Signatur": "UR_OG_005", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2026-04-22", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_005_2026-OG-Z-26-5_2026-04-22.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/42049", "Checksum": "df3e569dd34f855dc83edcc51c92e0bd"}, "Scrapedate": "2026-10-02", "Scrapetime": "05:06:00", "Num": ["2026_OG Z 26 5"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Zivilrechtliche Abteilung 22.04.2026 2026_OG Z 26 5"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Zivilrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Zivilrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Zivilrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ausstand im Verfahren OG Z 26 3. 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Sie entsprechen den in Art. 47 Abs. 1 ZPO formulierten Grundsätzen, zu welchen sich\nLehre und Rechtsprechung geäussert hat. Die folgenden Ausführungen zu Art. 47 Abs. 1 ZPO sind daher\nim Lichte ihrer Übereinstimmung mit der kantonalen Norm in Art. 7 Abs. 1 AuG zu lesen.\n\nNach Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von\neinem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter ohne Einwirken sachfremder\nUmstände entschieden wird. Die Garantie des verfassungsmässigen Richters wird verletzt, wenn bei\nobjektiver Betrachtung Gegebenheiten vorliegen, die den Anschein der Befangenheit oder die Gefahr\nder Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Voreingenommenheit und Befangenheit werden\nnach der Rechtsprechung angenommen, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung\ngeeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters zu erwecken. Solche Umstände können\nin einem bestimmten Verhalten des betreffenden Richters oder in gewissen äusseren Gegebenheiten\nfunktioneller und organisatorischer Natur begründet sein.\n\nMit anderen Worten muss gewährleistet sein, dass der Prozess aus Sicht aller Beteiligten als offen erscheint (BGE 133 I 1 E. 6.2). Die Unbefangenheit eines Richters soll garantieren, dass keine Umstände,\nwelche ausserhalb des Prozesses liegen, in sachwidriger Weise zu Gunsten oder Lasten einer Partei auf\ndas Urteil einwirken (Marc Weber, in Basler Kommentar ZPO, 4. Aufl., 2024, N. 3 zu Art. 47). Bei der\nBeurteilung solcher Umstände ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen, sondern\nmuss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen (BGer 2D_18/2023 vom 05.03.2023 E. 5.2;\nBGer 2C_755/2008 vom 07.01.2009 E. 3.2: «Seul l’aspect objectif compte, les considérations subjectives ne sont pas pertinentes.»). Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung\nden Anschein von Befangenheit und Voreingenommenheit erwecken. Für die Ablehnung wird nicht\nverlangt, dass der Richter tatsächlich befangen ist (BGE 137 I 227 E. 2.1; BGE 134 I 238 E. 2.1 je mit\nHinweisen auf weitere Bundesgerichtsentscheide).\n\nIm Interesse einer beförderlichen Rechtspflege im Zusammenhang mit Ausstandsbegehren gegen Justizbeamte ist eine Befangenheit allerdings nicht leichthin anzunehmen. Die Ausstandsgründe gelten in\ngleicher Weise für die Mitglieder der ersten wie auch der zweiten kantonalen Instanz (Stephan Wullschleger, in Kommentar ZPO, 4. Aufl. 2025, N. 2 zu Art. 47). Bei einer anwaltlich vertretenen Partei\nkann zudem davon ausgegangen werden, dass sie die ordentliche Besetzung des Gerichts kennt (OG\nZürich NG240005-O/U vom 11.03.2025 E. 3.1.3).\n\nSeite 4 von 16\nWas die Glaubhaftmachung von Ausstandsgründen angeht (Art. 4a Abs. 1 AuG), so ist deren Entsprechung auf Bundesebene in Art. 49 Abs. 1 ZPO massgebend. Da das Vorliegen der Ausstandsgründe\ngrundsätzlich von Amtes wegen abzuklären ist, hat das Gericht unter Umständen auch bei einem nur\nknapp begründeten Gesuch hinreichenden Anlass, die notwendigen Sachverhaltsabklärungen von sich\naus vorzunehmen (David Rüetschi, BK ZPO, 2. Aufl. 2026, N. 6 zu Art. 49 ZPO). Das Bundesgerichts\numschreibt eine Tatsache dann als glaubhaft, «wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben\nkönnte» (BGE 130 III 321 E. 3.3). Es braucht damit nicht die volle Überzeugung des Gerichts vom Vorhandensein dieser Tatsache herbeigeführt zu werden, sondern es genügt, wenn eine «gewisse Wahrscheinlichkeit» dafürspricht. Blosse Behauptungen reichen hingegen nicht aus (BGE 120 III 393 E. 4c).\nDabei sind allfällig vorhandene Beweismittel dem Gesuch beizulegen (Regina Kiener, KUKO ZPO,\n3. Aufl., 2021, N. 4 zu Art. 49).\n\n"}