{"Signatur": "UR_OG_005", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2026-04-22", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_005_2026-OG-Z-26-5_2026-04-22.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/42049", "Checksum": "df3e569dd34f855dc83edcc51c92e0bd"}, "Scrapedate": "2026-10-02", "Scrapetime": "05:06:00", "Num": ["2026_OG Z 26 5"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Zivilrechtliche Abteilung 22.04.2026 2026_OG Z 26 5"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Zivilrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Zivilrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Zivilrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ausstand im Verfahren OG Z 26 3. "}], "ScrapyJob": "446973/59/2262", "Zeit UTC": "02.10.2026 05:06:00", "Checksum": "4118d19391c4dc3bab90f8f47e6fab84", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Zivilrechtliche Abteilung 22.04.2026 2026_OG Z 26 5\nRegeste:\nAusstand im Verfahren OG Z 26 3. \n\nOBERGERICHT\nZivilrechtliche Abteilung\n__________________________\nOG Z 26 5 E n t s c h ei d v o m 2 2 . A pr i l 2 0 2 6\n\n__________________________\nBesetzung\nOberrichter Sven Infanger, Vorsitz\nOberrichter/in Max Gisler-Zgraggen,\nYvonne Baumann, Peter Sommer\nGerichtsschreiber Jonas Fischer\n\n__________________________\nVerfahrensbeteiligte\nA.___\nvertreten durch RA lic. iur. Rainer Hager und\nRAin MLaw Sarah Wyss, Schweiger Advokatur/Notariat,\nDammstrasse 19, 6300 Zug\n\nGesuchstellerin\n\ngegen\n\nAgnes H. Planzer Stüssi, lic. iur., Obergerichtspräsidentin\n\nGesuchsgegnerin\n\nB.___\nC.___\nBeide vertreten durch RA lic. iur., Dipl. Ing. Christoph Isler,\nepartners Rechtsanwälte AG, Puls 5, Hardturmstrasse 11,\n8005 Zürich\n\n__________________________\nGegenstand Ausstand im Verfahren OG Z 26 3\nProzessgeschichte:\n\nA.\nMit Eingabe vom 5. März 2026 (act. 2.1) erhob die A.___ (nachfolgend: Gesuchstellerin) Berufung beim\nObergericht des Kantons Uri gegen den Entscheid des Landgerichts Uri (LGZ 24 1) vom 15. Dezember\n2025. Mit verfahrensleitender Verfügung 5. März 2026 (act. 1.1) wurde das Rechtsmittel ins Geschäftsprotokoll des Obergerichts aufgenommen und die Leistung eines Kostenvorschusses in der\nHöhe von CHF 50'000.00 binnen 10 Tagen verfügt. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz angewiesen, innerhalb derselben Frist sämtliche Akten zu edieren.\n\nB.\nMit Schreiben vom 6. März 2026 (act. 1.2) wies die Obergerichtspräsidentin (nachfolgend: Gesuchsgegnerin) darauf hin, dass sie bis am 31. Mai 2023 als Landgerichtspräsidentin geamtet und im Verfahren LGZ 22 8 die Verfahrensleitung innehatte, an welchem die gleichen Parteien involviert waren. Sie\nerklärte ebenfalls, am Verfahren erster Instanz (LGZ 24 1) nicht mitgewirkt zu haben. Sie lud die Parteien trotzdem ein, allenfalls in dieser Konstellation zu erblickende Gründe für einen Ausstand im Sinne\nvon Art. 7 des Gesetzes über den Ausstand (Ausstandsgesetz [AuG], RB 2.2321) zu prüfen.\n\nC.\nMit Schreiben vom 10. März 2026 (act. 3.1) verzichteten B.___ und C.___ (nachfolgend: Gegenparteien) darauf, einen Ausstandgrund geltend zu machen. Die Gesuchstellerin hingegen beantragte mit\nSchreiben vom 11. März 2026 (act. 2.2) einen Ausstand auf Basis von Art. 7 Abs. 1 lit. b AuG.\n\nD.\nMit Schreiben vom 25. März 2026 (act. 1.3) nahm die Obergerichtspräsidentin den im Schreiben vom\n11. März 2026 genannten Ausstandgrund (Saldoerklärung im Verfahren LGZ 22 8) zur Kenntnis.\n\nSie wies sie darauf hin, dass die zivilrechtliche Abteilung des Obergerichts über den Ausstand bzw. über\ndas Vorliegen einer unzulässigen Vorbefassung zu entscheiden habe. Ein diesbezüglicher Entscheid\nwerde den Parteien zu gegebener Zeit zugestellt.\n\nSeite 2 von 16\nErwägungen:\n\n1.\nDas Gerichtsorganisationsgesetz (GOG, RB 2.3221) verweist in Art. 5 auf das Gesetz über den Ausstand\n(Ausstandgesetz [AuG], RB 2.2321). Das Ausstandgesetz regelt, wann ein Mitglied einer Behörde den\nAusstand zu wahren hat. Wer den Ausstand einer Person verlangen will, hat der zuständigen Behörde\nohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie oder er vom Ausstandgrund Kenntnis\nhat (Art. 4a Abs. 1 AuG). Das Gesuch ist an die zuständige Behörde beziehungsweise an die Verfahrensleitung zu richten. Die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen (Art. 4a Abs. 2\nAuG). Ist der Ausstand – wie im vorliegenden Fall – streitig, so entscheidet das Gericht (Art. 50 Abs. 1\nSchweizerische Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Das kantonale Recht bestimmt das sachlich zuständige Gericht (Art. 4 Abs. 1 ZPO; Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 28.06.2006,\nS. 7273). Gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. b AuG entscheidet die Kollegialbehörde, wenn ein Mitglied einer\nKollegialbehörde oder die Sekretärin oder der Sekretär dieser Behörde betroffen ist.\n\nDas Ausstandgesuch richtet sich gegen die Vorsitzende des Obergerichts Uri, Zivilrechtliche Abteilung.\nDer Entscheid der Kollegialbehörde erfolgt unter Ausschluss desjenigen Mitglieds dessen Ausstand\nstreitig ist (Art. 5 Abs. 2 AuG). Das Obergericht Uri, Zivilrechtliche Abteilung, ist demzufolge zur Beurteilung des vorliegenden Ausstandgesuch zuständig. Bis zum (mündlich) eröffneten Entscheid übt die\nbetroffene Person ihr Amt weiter aus (Art. 5 Abs. 4 AuG).\n\n"}