1. Die Beschwerde wird abgewiesen und der Entscheid des Landgerichtspräsidiums Uri vom 6. Mai 2026 (LGP 26 119) wird bestätigt. 2. Der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird als gegenstandslos abgeschrieben. 3. Die Verfahrenskosten des Rechtsmittelverfahrens von CHF 750.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.