Seite 6 von 8 Gerichtskosten des Rechtsmittelverfahrens sind der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens von CHF 750.00 werden mit dem geleisteten Gerichtskostenvorschuss der Beschwerdeführerin in gleicher Höhe verrechnet. 4.2 Die Beschwerdegegnerin hat keine Parteientschädigung beantragt, womit keine zugesprochen werden kann (Art. 105 Abs. 2 ZPO e contrario). Seite 7 von 8 Das Obergericht erkennt: