2 SchKG nicht vollständig bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist gedeckt worden ist, gelingt es der Beschwerdeführerin nicht, den Konkursaufhebungsgrund der Tilgung durch Urkunden nachzuweisen. Eine Prüfung der Zahlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin erübrigt sich. Die Beschwerde ist unbegründet und somit abzuweisen.