Die Beschwerdeführerin hatte mehrfach Gelegenheit, durch Tilgung der Schuld den Konkurs abzuwenden (nach Zustellung des Zahlungsbefehls, der Konkursandrohung usw.) und es wäre ihr selbst nach der Konkurseröffnung ohne weiteres möglich und zumutbar gewesen, sich innert der Rechtsmittelfrist die erforderlichen Informationen zu beschaffen und einen Betrag, der die Schuld einschliesslich der Zinsen und Kosten vollständig deckt, einzuzahlen. Da der geschuldete Betrag gemäss Art. 174 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG nicht vollständig bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist gedeckt worden ist, gelingt es der Beschwerdeführerin nicht, den Konkursaufhebungsgrund der Tilgung durch Urkunden nachzuweisen.