BGer 5A_646/2024 vom 04.11.2024 E. 3.1). Es ist Aufgabe des Schuldners, rechtzeitig die notwendigen Erkundigungen einzuholen, um den Erfordernissen von Art. 174 Abs. 2 SchKG fristgerecht nachkommen zu können (BGer 5A_762/2024 vom 13.11.2024 E. 4.1). Die Beschwerdeführerin hatte mehrfach Gelegenheit, durch Tilgung der Schuld den Konkurs abzuwenden (nach Zustellung des Zahlungsbefehls, der Konkursandrohung usw.) und es wäre ihr selbst nach der Konkurseröffnung ohne weiteres möglich und zumutbar gewesen, sich innert der Rechtsmittelfrist die erforderlichen Informationen zu beschaffen und einen Betrag, der die Schuld einschliesslich der Zinsen und Kosten vollständig deckt, einzuzahlen.