Die Beschwerdeführerin äussert sich hierzu nicht. Damit übersieht die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin, dass der Schuldner im Rechtsmittelverfahren gegen die Konkurseröffnung auch die Hinterlegung bzw. Sicherstellung der Kosten des Konkursamtes zu beweisen hat, und zwar innert der Rechtsmittelfrist. Art. 174 SchKG lässt es nicht zu, dass die Beschwerdeinstanz Vorbringen nach Ablauf der Rechtsmittelfrist berücksichtigt oder eine Nachfrist für die Einreichung weiterer Unterlagen ansetzt (BGE 139 III 491 E. 4; BGE 136 III 294 E. 3.1; BGer 5A_646/2024 vom 04.11.2024 E. 3.1).