Seite 5 von 8 Betreibungskosten und Parteientschädigung demgemäss als gedeckt angesehen werden kann. Der Kostenvorschuss für das Beschwerdeverfahren vor dem Obergericht in Höhe von CHF 750.00 wurde fristgerecht geleistet (act. 5.1). Nicht bezahlt oder hinterlegt sind die seit der Konkurseröffnung angefallenen Kosten des Konkursamtes. Gemäss Mitteilung des Konkursamtes belaufen sich die angefallenen Kosten auf CHF 683.60 (act. 6.1). Die Beschwerdeführerin äussert sich hierzu nicht.