2.4 Die Beschwerdeführerin macht die Zahlungsfähigkeit und die Tilgung der Schuld geltend. Die Unterlagen der Beschwerdeführerin betreffend ihre finanzielle Situation sowie die Tilgung der Schuld wurden innert der Beschwerdefrist eingereicht und können als Noven berücksichtigt werden. Die Forderung der Beschwerdegegnerin beträgt gemäss Aufstellung der Vorinstanz CHF 33'178.00 (act. 01.03 LG). Darin enthalten sind nebst der eigentlichen Forderung in Höhe von CHF 31'623.25, auch Zinsen im Gesamtbetrag von CHF 980.35, Betreibungskosten von CHF 208.00, weitere Kosten von CHF 16.40, die Parteientschädigung im Betrag von CHF 100.00 sowie die Abschreibungskosten im Umfang von CHF 250.00.