GmbH habe bereits per E-Mail die Rückerstattung des Betrages vom Betreibungsamt Altdorf verlangt. Die Beschwerdeführerin habe auch in der Vergangenheit Forderungen erst nach Einleitung des Konkursbegehrens beglichen und eine weitere Forderung im Betrag von CHF 30'999.70 nicht bezahlt, für welche in den nächsten Tagen die Betreibung eingeleitet werden müsse. Es bestünden deshalb Zweifel an der Zahlungsfähigkeit.