Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert einen Kostenvorschuss von CHF 750.00 zu zahlen, mit dem Hinweis, dass das Verfahren abgeschrieben werde, wenn der Kostenvorschuss nicht fristgerecht bezahlt werde. Der Vorinstanz wurde die Möglichkeit eingeräumt zur Beschwerde innert 10 Tagen Stellung zu nehmen. Innert gleicher Frist hat die Vorinstanz die Akten zu edieren. Das Konkursamt Uri wurde aufgefordert, bis zum Entscheid über die aufschiebende Wirkung allfällige Vollstreckungsmassnahmen zu unterlassen. Die Parteien wurden darauf hingewiesen, dass der Fristenstillstand nicht gilt (act. 1.1).