{"Signatur": "UR_OG_005", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2026-06-17", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_005_2026-OG-Z-26-10-Konk_2026-06-17.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/42784", "Checksum": "34a6af3d2ec04f6f1e7c2a4f03596f09"}, "Scrapedate": "2026-10-02", "Scrapetime": "04:38:25", "Num": ["2026_OG Z 26 10 Konkurseröffnung"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Zivilrechtliche Abteilung 17.06.2026 2026_OG Z 26 10 Konkurseröffnung"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Zivilrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Zivilrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Zivilrechtliche Abteilung"}], "ScrapyJob": "446973/59/2262", "Zeit UTC": "02.10.2026 04:38:25", "Checksum": "3a2c09eb6ebe0b2c00dfe1c80bc0ddd5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Zivilrechtliche Abteilung 17.06.2026 2026_OG Z 26 10 Konkurseröffnung\n\n2.4\nDie Beschwerdeführerin macht die Zahlungsfähigkeit und die Tilgung der Schuld geltend. Die Unterlagen der Beschwerdeführerin betreffend ihre finanzielle Situation sowie die Tilgung der Schuld wurden\ninnert der Beschwerdefrist eingereicht und können als Noven berücksichtigt werden. Die Forderung\nder Beschwerdegegnerin beträgt gemäss Aufstellung der Vorinstanz CHF 33'178.00 (act. 01.03 LG). Darin enthalten sind nebst der eigentlichen Forderung in Höhe von CHF 31'623.25, auch Zinsen im Gesamtbetrag von CHF 980.35, Betreibungskosten von CHF 208.00, weitere Kosten von CHF 16.40, die\nParteientschädigung im Betrag von CHF 100.00 sowie die Abschreibungskosten im Umfang von\nCHF 250.00. Die Beschwerdeführerin belegte, dass die Firma C.____ GmbH am 18. Mai 2026 den Betrag von CHF 33'678.00 an das Betreibungsamt Altdorf überwies (act. 2.1, Beilage 2). Die zusätzlich\nüberwiesenen CHF 500.00 an das Betreibungsamt Altdorf, dienen gemäss Ausführungen der Beschwerdeführerin zur Deckung der Gerichtskosten der Vorinstanz (act. 2.1, Rz. 10). Die Beschwerdegegnerin bestreitet, dass es sich bei der erwähnten Zahlung um die Tilgung ihrer Forderung handelte,\nda die Zahlung durch die C.____ GmbH und nicht durch die Beschwerdeführerin selbst ausgeführt worden sei, welche das Geld mittlerweile zurückfordere, und kein Zahlungszweck angegeben worden sei.\nUnklar bleibt, weshalb die C.____ GmbH die Forderung beglichen hat, also ob es sich dabei um ein\nDarlehen, eine Schenkung oder Sonstiges handelte und ob tatsächlich eine Rückerstattung des Betrages durch die C.____ GmbH verlangt wird. Entgegen der Behauptung der Beschwerdegegnerin ist als\nZahlungszweck bzw. Referenz die Betreibung Nr. XY.____ der Gläubigerin B.____ angegeben. Gestützt\nauf die nachfolgenden Ausführungen kann offenbleiben, ob der Kontobelastungsauszug als rechtsgenügender Beleg gilt, damit die Schuld gegenüber der Beschwerdegegnerin inklusive Zinsen,\n\nSeite 5 von 8\nBetreibungskosten und Parteientschädigung demgemäss als gedeckt angesehen werden kann. Der\nKostenvorschuss für das Beschwerdeverfahren vor dem Obergericht in Höhe von CHF 750.00 wurde\nfristgerecht geleistet (act. 5.1). Nicht bezahlt oder hinterlegt sind die seit der Konkurseröffnung angefallenen Kosten des Konkursamtes. Gemäss Mitteilung des Konkursamtes belaufen sich die angefallenen Kosten auf CHF 683.60 (act. 6.1). Die Beschwerdeführerin äussert sich hierzu nicht. Damit übersieht die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin, dass der Schuldner im Rechtsmittelverfahren gegen die Konkurseröffnung auch die Hinterlegung bzw. Sicherstellung der Kosten des Konkursamtes zu\nbeweisen hat, und zwar innert der Rechtsmittelfrist. Art. 174 SchKG lässt es nicht zu, dass die Beschwerdeinstanz Vorbringen nach Ablauf der Rechtsmittelfrist berücksichtigt oder eine Nachfrist für\ndie Einreichung weiterer Unterlagen ansetzt (BGE 139 III 491 E. 4; BGE 136 III 294 E. 3.1; BGer\n5A_646/2024 vom 04.11.2024 E. 3.1). Es ist Aufgabe des Schuldners, rechtzeitig die notwendigen Erkundigungen einzuholen, um den Erfordernissen von Art. 174 Abs. 2 SchKG fristgerecht nachkommen\nzu können (BGer 5A_762/2024 vom 13.11.2024 E. 4.1). Die Beschwerdeführerin hatte mehrfach Gelegenheit, durch Tilgung der Schuld den Konkurs abzuwenden (nach Zustellung des Zahlungsbefehls, der\nKonkursandrohung usw.) und es wäre ihr selbst nach der Konkurseröffnung ohne weiteres möglich und\nzumutbar gewesen, sich innert der Rechtsmittelfrist die erforderlichen Informationen zu beschaffen\nund einen Betrag, der die Schuld einschliesslich der Zinsen und Kosten vollständig deckt, einzuzahlen.\nDa der geschuldete Betrag gemäss Art. 174 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG nicht vollständig bis zum Ablauf der\nRechtsmittelfrist gedeckt worden ist, gelingt es der Beschwerdeführerin nicht, den Konkursaufhebungsgrund der Tilgung durch Urkunden nachzuweisen. Eine Prüfung der Zahlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin erübrigt sich. Die Beschwerde ist unbegründet und somit abzuweisen.\n\n3.\nImmerhin ist die Beschwerdeführerin aber auf Art. 195 SchKG aufmerksam zu machen, wonach die\nMöglichkeit eines nachträglichen Widerrufs des Konkurses durch das Konkursgericht besteht, wenn\nnachgewiesen wird, dass sämtliche Forderungen beglichen sind oder von jedem Gläubiger eine schriftliche Erklärung über den Rückzug seiner Konkurseingabe vorliegt oder ein Nachlassvertrag zustande\ngekommen ist.\n\n4.\n4.1\nDie Gerichtskosten werden von Amtes wegen festgesetzt und verteilt (Art. 105 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr (Art. 95 Abs. 2 lit. b ZPO) für das Rechtsmittelverfahren ist auf CHF 750.00 festzulegen\n(Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 52 lit. b Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und\nKonkurs [GebV SchKG, SR 281.35]; vergleiche Art. 9 Abs. 1 i.V.m. Art. 7 Reglement über die Gebühren\nund Entschädigungen vor Gerichtsgebühren [Gerichtsgebührenreglement, GGebR, RB 2.3232]). Die\n\nSeite 6 von 8\nGerichtskosten des Rechtsmittelverfahrens sind der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens von CHF 750.00 werden mit dem geleisteten Gerichtskostenvorschuss der Beschwerdeführerin in gleicher Höhe verrechnet.\n\n4.2\nDie Beschwerdegegnerin hat keine Parteientschädigung beantragt, womit keine zugesprochen werden\nkann (Art. 105 Abs. 2 ZPO e contrario).\n\nSeite 7 von 8\nDas Obergericht erkennt:\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen und der Entscheid des Landgerichtspräsidiums Uri vom 6. Mai\n2026 (LGP 26 119) wird bestätigt.\n\n2. Der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird als gegenstandslos abgeschrieben.\n\n"}