{"Signatur": "UR_OG_005", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2026-06-17", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_005_2026-OG-Z-26-10-Konk_2026-06-17.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/42784", "Checksum": "34a6af3d2ec04f6f1e7c2a4f03596f09"}, "Scrapedate": "2026-10-02", "Scrapetime": "04:38:25", "Num": ["2026_OG Z 26 10 Konkurseröffnung"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Zivilrechtliche Abteilung 17.06.2026 2026_OG Z 26 10 Konkurseröffnung"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Zivilrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Zivilrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Zivilrechtliche Abteilung"}], "ScrapyJob": "446973/59/2262", "Zeit UTC": "02.10.2026 04:38:25", "Checksum": "3a2c09eb6ebe0b2c00dfe1c80bc0ddd5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Zivilrechtliche Abteilung 17.06.2026 2026_OG Z 26 10 Konkurseröffnung\n\nIm Hinblick auf die Aufhebung der Konkurseröffnung bedeutet Glaubhaftmachen der Zahlungsfähigkeit, dass die Zahlungsfähigkeit des Konkursiten wahrscheinlicher sein muss als seine Zahlungsunfähigkeit (BGer 5A_615/2020 vom 30.09.2020 E. 3.1). An diese Glaubhaftmachung dürfen keine zu strengen\nAnforderungen gestellt werden, insbesondere wenn die wirtschaftliche Lebensfähigkeit des schuldnerischen Unternehmens nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann. Es liegt am Schuldner, Beweismittel vorzulegen, die geeignet sind, seine Zahlungsfähigkeit als glaubhaft erscheinen zu lassen\n(BGer 5A_606/2014 vom 19.11.2014 E. 3.1). Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichende liquide\nMittel vorhanden sind, mit denen die Gläubiger bei Fälligkeit ihrer Forderungen befriedigt werden können. Der Schuldner hat also aufzuzeigen, dass er in der Lage ist, seinen laufenden Verbindlichkeiten\nnachzukommen sowie die bestehenden Schulden abzutragen. Als liquide Mittel sind nur die sofort und\nkonkret verfügbaren, nicht aber zukünftige, zu erwartende oder mögliche Mittel zu berücksichtigen\n(BGer 5A_642/2010 vom 7.12.2010 E. 2.4). Grundsätzlich als zahlungsunfähig erweist sich ein Schuldner, der beispielsweise Konkursandrohungen anhäufen lässt, systematisch Rechtsvorschlag erhebt und\nselbst kleinere Beträge nicht bezahlt oder wenn aus Betreibungen bereits Verlustscheine resultierten.\nBloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen den Schuldner noch nicht als zahlungsunfähig\nerscheinen, ausser wenn keine wesentlichen Anhaltspunkte für eine Verbesserung seiner finanziellen\nSituation zu erkennen sind und er auf unabsehbare Zeit als illiquid erscheint (BGer 5A_41/2024 vom\n02.05.2024 E. 2.2; BGer 5A_33/2021 vom 28.09.2021 E. 2.2; BGer 5A_251/2018 vom 31.05.2018\nE. 3.1). Falls Konkursandrohungen vorliegen, hat der Schuldner nachzuweisen, dass bezüglich dieser\nSchulden Konkurshinderungsgründe im Sinne von Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1–3 SchKG vorliegen, ausser er\nkann glaubhaft machen, dass er über flüssige Mittel verfügt, diese und auch die anderen fälligen Forderungen zu tilgen (BGer 5A_251/2018 vom 31.05.2018 E. 3.1). Die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit\nberuht auf einem aufgrund der Zahlungsgewohnheiten eines Konkursiten gewonnenen Gesamteindruck (BGer 5A_417/2020 vom 27.10.2020 E. 4.3.3; BGer 5A_251/2018 vom 31.05.2018 E. 3.1).\n\n2.2\nDie Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe den geschuldeten Betrag von gesamthaft\nCHF 33'678.00 (CHF 33'178.00 Forderung zzgl. Zins, Betreibungskosten und Parteientschädigung sowie\nCHF 500.00 Gerichtskosten Vorinstanz), wie er sich aus der Forderungsaufstellung der Vorinstanz ergebe, an das Betreibungsamt Altdorf bezahlt. Sie belegt diese Zahlung mit einem Kontobelastungsauszug per 18. Mai 2026 zulasten eines Kontos der Toll Bau GmbH mit Referenz «Betreibung 2260019\nGläubiger SUVA» (act. 2.1, Beilage 2). Zudem sei die Beschwerdeführerin auch zahlungsfähig, was der\naktuelle Auszug aus dem Betreibungsregister mit zusätzlichen Zahlungsbestätigungen (act. 2.1,\n\nSeite 4 von 8\nBeilagen 3 bis 6), eine Debitorenliste mit offenen Kundenrechnungen über CHF 299'805.00 (act. 2.1,\nBeilage 10) sowie ein aktueller Kontoauszug mit einem Saldo von CHF 63’766.79 (act. 2.1, Beilage 11)\nbelege. Da die kumulativen Voraussetzungen für die Aufhebung des Konkurses erfüllt seien, sei die\nBeschwerde gutzuheissen.\n\n2.3\nDie Beschwerdegegnerin bezweifelt sinngemäss, dass die Tilgung der Schuld korrekt ausgeführt worden sei, da die Zahlung nicht durch die Beschwerdeführerin, sondern durch die C.____ GmbH vorgenommen worden sei. Nach Rücksprache mit dem Betreibungsamt Altdorf, sei kein Verwendungszweck\nfür den genannten Betrag angegeben worden und die C.____ GmbH habe bereits per E-Mail die Rückerstattung des Betrages vom Betreibungsamt Altdorf verlangt. Die Beschwerdeführerin habe auch in\nder Vergangenheit Forderungen erst nach Einleitung des Konkursbegehrens beglichen und eine weitere Forderung im Betrag von CHF 30'999.70 nicht bezahlt, für welche in den nächsten Tagen die Betreibung eingeleitet werden müsse. Es bestünden deshalb Zweifel an der Zahlungsfähigkeit.\n\n"}