{"Signatur": "UR_OG_005", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2026-06-17", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_005_2026-OG-Z-26-10-Konk_2026-06-17.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/42784", "Checksum": "34a6af3d2ec04f6f1e7c2a4f03596f09"}, "Scrapedate": "2026-10-02", "Scrapetime": "04:38:25", "Num": ["2026_OG Z 26 10 Konkurseröffnung"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Zivilrechtliche Abteilung 17.06.2026 2026_OG Z 26 10 Konkurseröffnung"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Zivilrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Zivilrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Zivilrechtliche Abteilung"}], "ScrapyJob": "446973/59/2262", "Zeit UTC": "02.10.2026 04:38:25", "Checksum": "3a2c09eb6ebe0b2c00dfe1c80bc0ddd5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Zivilrechtliche Abteilung 17.06.2026 2026_OG Z 26 10 Konkurseröffnung\n\nOBERGERICHT\nZivilrechtliche Abteilung\n__________________________\nOG Z 26 10\nE n t s c h ei d v o m 1 7 . J un i 2 0 2 6\n\n__________________________\nBesetzung\nPräsidentin Agnes H. Planzer Stüssi\nOberrichter/in Max Gisler-Zgraggen, Sven Infanger,\nYvonne Baumann, Christoph Wipfli\nGerichtsschreiberin Serena Simmen\n__________________________\nVerfahrensbeteiligte\nA.____, GmbH\nvertreten durch Dr. iur. Christian Puricel,\nBahnhofstrasse 20, 8800 Thalwil\n\nBeschwerdeführerin\n\ngegen\n\nB.____\n\nBeschwerdegegnerin\n\n__________________________\nGegenstand\nKonkurseröffnung\n\n(Beschwerde gegen Entscheid Landgerichtspräsidium II Uri\n[LGP 26 119] vom 06.05.2026)\nProzessgeschichte:\n\nA.\nMit Entscheid des Landgerichtspräsidiums II Uri (LGP 26 119) vom 6. Mai 2026 wurde über die A.____\nGmbH, der Konkurs eröffnet.\n\nB.\nGegen diesen Entscheid erhob die A.____ GmbH (nachfolgend Beschwerdeführerin) am 18. Mai 2026\nBeschwerde beim Obergericht des Kantons Uri und stellte folgende Anträge (act. 2.1):\n\n1. Der Konkurseröffnungsentscheid des Landgerichtspräsidiums Uri vom 6. Mai 2026 (Geschäfts-\nNr. LGP 26 123 [recte LGP 26 119]) sei vollumfänglich aufzuheben.\n2. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren.\n3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse.\n\nC.\nMit verfahrensleitender Verfügung vom 19. Mai 2026 wurde das eingereichte Rechtsmittel in das Geschäftsprotokoll des Obergerichts des Kantons Uri (Zivilrechtliche Abteilung) aufgenommen. Gleichzeitig wurde der Beschwerdegegnerin die Möglichkeit eingeräumt innert 3 Tagen zum Antrag auf aufschiebende Wirkung Stellung zu nehmen sowie innert 10 Tagen eine Beschwerdeantwort einzureichen. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert einen Kostenvorschuss von CHF 750.00 zu zahlen,\nmit dem Hinweis, dass das Verfahren abgeschrieben werde, wenn der Kostenvorschuss nicht fristgerecht bezahlt werde. Der Vorinstanz wurde die Möglichkeit eingeräumt zur Beschwerde innert 10 Tagen Stellung zu nehmen. Innert gleicher Frist hat die Vorinstanz die Akten zu edieren. Das Konkursamt\nUri wurde aufgefordert, bis zum Entscheid über die aufschiebende Wirkung allfällige Vollstreckungsmassnahmen zu unterlassen. Die Parteien wurden darauf hingewiesen, dass der Fristenstillstand nicht\ngilt (act. 1.1).\n\nD.\nDie Vorinstanz edierte am 21. Mai 2025 die Akten an das Obergericht des Kantons Uri und verzichtete\nauf eine Stellungnahme (act. 4.1).\n\nE.\nDie Suva Zentralschweiz (nachfolgend Beschwerdegegnerin) reichte am 21. Mai 2026 die Beschwerdeantwort ein und stellte sinngemäss den Antrag, die Beschwerde abzuweisen (act. 3.1).\n\nSeite 2 von 8\nF.\nDie Beschwerdeantwort vom 21. Mai 2026 wurde der Beschwerdeführerin am 27. Mai 2026 zur Kenntnisnahme zugestellt (act. 1.2). Gleichzeitig wurde verfahrensleitend verfügt, dass das Gericht die Akten\nprüfen und über den weiteren Verfahrensgang/in der Sache entscheiden wird.\n\nErwägungen:\n\n1.\nGemäss Art. 174 Abs. 1 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) i.V.m.\nArt. 319 lit. b Ziff. 1 und Art. 309 lit. b Ziff. 7 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) ist die\nBeschwerde das zulässige Rechtsmittel gegen Entscheide des Konkursgerichtes. Die Beschwerde erfolgte frist- und formgerecht (Art. 174 Abs. 1 SchKG und Art. 321 Abs. 1 und 2 ZPO). Die zivilrechtliche\nAbteilung des Obergerichts ist sachlich zuständig (Art. 4 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 37a Abs. 2 Gesetz über\ndie Organisation der richterlichen Behörden [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG, RB 2.3221]) und\nspruchfähig (Art. 33 Abs. 3 i.V.m. Art. 34 Abs. 1 GOG). Die Beschwerdeführerin macht die Zahlungsfähigkeit und die Tilgung der Schuld geltend (Art. 174 Abs. 2 SchKG). Auf die Beschwerde wird eingetreten.\n\n2.\n2.1\nDie Rechtsmittelinstanz kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass die Schuld, einschliesslich der Zinsen und\nKosten, getilgt oder beim oberen Gericht zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist (Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1\nund 2 SchKG). Zu den Kosten gehören auch die Kosten des angefochtenen Konkurserkenntnisses samt\nallfälligen Parteientschädigungen sowie jene des Konkursamtes für den Zeitraum zwischen der Konkurseröffnung und der Aufhebung durch die Rechtsmittelinstanz (vergleiche BGer 5A_217/2024 vom\n14.06.2024 E. 2.1; BGer 5A_829/2014 vom 09.02.2015 E. 3.3 ff. mit Hinweisen). Die Parteien können\nim Beschwerdeverfahren neue Tatsachen geltend machen, wenn diese vor dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind (Art. 174 Abs. 1 Satz 2 SchKG). Neue Behauptungen und Urkundenbeweise\nüber konkurshindernde Tatsachen können die Parteien innert der Rechtsmittelfrist aber selbst dann\nvorbringen, wenn sie nach dem erstinstanzlichen Entscheid ergangen sind (BGE 139 III 491 E. 4.4; BGer\n5A_977/2022 vom 28.02.2023 E. 2.1.2; BGer 5A_67/2019 vom 25.02.2019 E. 3.2). Nach Ablauf der\nRechtsmittelfrist vorgebrachte Noven können hingegen nicht mehr berücksichtigt werden. Nachfristen\n\nSeite 3 von 8\nsind keine zu gewähren (BGE 139 III 491 E. 4; BGE 136 III 294 E. 3.1; BGer 5A_646/2024 vom 04.11.2024\nE. 3.1; BGer 5A_1005/2020 vom 19.01.2021 E. 3.4).\n\n"}