Seite 7 von 9 eine angemessene Umtriebsentschädigung haben (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO). Unter einer Umtriebsentschädigung versteht der Gesetzgeber in erster Linie einen gewissen Ausgleich für den Verdienstausfall einer selbstständig erwerbenden Person (BGer 4A_436/2023 vom 6.12.2023 E. 4.1). Erforderlich ist jedoch eine besondere Begründung (BGer 4A_436/2023 vom 6.12.2023 E. 4.1). Mangels besonderer Begründung wird vorliegend keine Umtriebsentschädigung und somit keine Parteientschädigung zugesprochen.