4. 4.1 Die Gerichtskosten werden von Amtes wegen festgesetzt und verteilt (Art. 105 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr (Art. 95 Abs. 2 lit. b ZPO) für das Rechtsmittelverfahren ist auf CHF 750.00 festzulegen (Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 52 lit. b Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG, SR 281.35]; vergleiche Art. 9 Abs. 1 i.V.m. Art. 7 Reglement über die Gebühren und Entschädigungen vor Gerichtsgebühren [Gerichtsgebührenreglement, GGebR, RB 2.3232]). Die Gerichtskosten des Rechtsmittelverfahrens sind der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.