Weitere verfügbare bzw. kurzfristig abrufbare finanzielle Mittel zur Schuldentilgung, namentlich Bankguthaben, macht die Beschwerdeführerin nicht geltend. Ein sich (angeblich) weiter positiv entwickelnder Geschäftsgang wurde nicht dargetan. Insgesamt vermag die Beschwerdeführerin somit nicht glaubhaft zu machen, dass sie in der Lage ist, nebst den laufenden Verbindlichkeiten die in Betreibung gesetzten Forderungen in der Höhe von mindestens CHF 5'658.20 innert angemessener Frist abzutragen. Die Beschwerdeführerin gilt daher als zahlungsunfähig im Sinne des Gesetzes, was zur Abweisung der Beschwerde führt.