Dass sie die in Betreibung gesetzten Forderungen umgehend Seite 6 von 9 bezahlen will, stellen blosse unsubstantiierte Behauptungen dar. Im Übrigen wäre es unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Forderungsurkunden vom 26. März bzw. 4. Juni 2025 datieren und im August 2025 bzw. September 2025 in Betreibung gesetzt wurden, der Beschwerdeführerin seit Monaten offen gestanden, ihren diesbezüglichen Verpflichtungen nachzukommen. Weitere verfügbare bzw. kurzfristig abrufbare finanzielle Mittel zur Schuldentilgung, namentlich Bankguthaben, macht die Beschwerdeführerin nicht geltend.