Weiter gelingt es der Beschwerdeführerin mit ihren Ausführungen, die auf die ausgedünnte Gastrosituation in Erstfeld hinweisen, nicht, die Zahlungsfähigkeit glaubhaft zu machen. Sie verweist denn auch nur pauschal auf gut gefüllte Auftragsbücher, ohne eine solche Behauptung entsprechend zu substanziieren. Die Beschwerdeführerin reicht keine weiteren Belege ein, die die wirtschaftliche Lebensfähigkeit der Einzelfirma aufzeigen würden. Dass sie die in Betreibung gesetzten Forderungen umgehend Seite 6 von 9 bezahlen will, stellen blosse unsubstantiierte Behauptungen dar.