Die Beschwerdeführerin belegt innert Rechtsmittelfrist keinerlei Zahlung bzw. Hinterlegung. Neue Behauptungen und Urkundenbeweise über konkurshindernde Tatsachen können lediglich innert der Rechtsmittelfrist vorgebracht werden. Der Entscheid der Vorinstanz wurde der Beschwerdeführerin am 18. Dezember 2025 zugestellt, weshalb die 10-tägige Frist am 29. Dezember 2025 abgelaufen ist. Ein Zahlungseingang bei der Beschwerdegegnerin ist nicht dargelegt und auch auf einem Konto des Obergerichts Uri ist keine entsprechende Zahlung erfolgt. Selbst wenn eine Zahlung eingegangen wäre, müsste auch diese aufgrund der verspäteten Eingabe unberücksichtigt bleiben.