2.4 Vorliegend gelingt es der Beschwerdeführerin nicht den Konkursaufhebungsgrund der Tilgung im Sinne von Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG bzw. Hinterlegung im Sinne von Art. 174 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG durch Urkunden nachzuweisen. Insgesamt müsste die Beschwerdeführerin nachweisen können, dass sie die von der Beschwerdegegnerin in Betreibung gesetzten Forderungen einschliesslich Zinsen und Kosten von CHF 1'186.65 (LGP 25 455), CHF 2'248.30 (LGLP 25 456) und CHF 2'223.25 (LGP 25 457), die Kosten des angefochtenen Konkurserkenntnisses im Betrag von CHF 500.00 sowie die Kosten des Konkursamtes in unbekannter Höhe, getilgt bzw. hinterlegt hätte.