2.3 Die Beschwerdegegnerin führt aus, das Obergericht könne, sofern eine unrichtige Rechtsanwendung oder eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung vorliege oder wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft mache und durch Urkunden beweise, dass inzwischen die Schuld, samt Zinsen und Kosten (inkl. derjenigen des Konkursgerichts und des Konkursamtes sowie die Gerichtsund Parteikosten eines allfälligen Rechtsöffnungsverfahrens) getilgt sei oder der geschuldete Betrag beim Obergericht zuhanden des Gläubigers hinterlegt sei, eine Konkurseröffnung aufheben. In den Beschwerden würden zu Recht keine unrichtige Rechtsanwendung und keine offensichtlich unrichtige