Das zeige auf, dass es nicht finanzielle Engpässe seien, welche zum Konkurs geführt hätten, sondern vielmehr die Unkenntnisse der schweizerischen Gesetzgebung (Anmerkung des Gerichts: Die Beschwerdeführerin stammt aus Sri Lanka). Weiter wird ausgeführt, dass es ein grosses Anliegen sei, dass der Betrieb des Hotel Hirschen weiterhin seine Dienstleistungen anbieten könne. Ob dies mit der aktuellen Betreibung möglich sei, sei zu bezweifeln. Ein Weiterbetrieb gelte aus ökonomischer Sicht als gesichert. Die Nachfrage nach den Dienstleistungen des Hotels C.___ sei auch auf Grund der fehlenden Angebote im Dorf sehr gross. Ein Weiterbetrieb wäre gerechtfertigt.