2.2 Sinngemäss macht die Beschwerdeführerin geltend, sie führe das Restaurant Hirschen in vorbildlicher Art und Weise mit Herzblut und geschäftlichem Geschick. Die Auftragsbücher für den Monat Januar (sic 2026) seien sehr gut gefüllt, durch Versammlungen und Familienfeste. Sehr bekannt im Dorf seien die jeweiligen asiatischen Buffets, welche stets ausgebucht seien. Das zeige auf, dass es nicht finanzielle Engpässe seien, welche zum Konkurs geführt hätten, sondern vielmehr die Unkenntnisse der schweizerischen Gesetzgebung (Anmerkung des Gerichts: Die Beschwerdeführerin stammt aus Sri Lanka).