Seite 4 von 9 (BGer 5A_606/2014 vom 19.11.2014 E. 3.1). Das Beibringen von unterzeichneten Darlehensverträgen kann unter Umständen genügen, um die Zahlungsfähigkeit zu belegen, wobei der zusätzliche Nachweis der Solvenz der Darlehensgeber nicht erforderlich ist (BGer 5A_786/2012 vom 18.12.2012 E. 4). Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichende liquide Mittel vorhanden sind, mit denen die Gläubiger bei Fälligkeit ihrer Forderungen befriedigt werden können.