mit Hinweisen). Die Parteien können im Beschwerdeverfahren neue Tatsachen geltend machen, wenn diese vor dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind (Art. 174 Abs. 1 Satz 2 SchKG). Neue Behauptungen und Urkundenbeweise über konkurshindernde Tatsachen können die Parteien innert der Rechtsmittelfrist aber selbst dann vorbringen, wenn sie nach dem erstinstanzlichen Entscheid ergangen sind (BGE 139 III 491 E. 4.4; BGer 5A_67/2019 vom 25.02.2019 E. 3.2). Nach Ablauf der Rechtsmittelfrist vorgebrachte Noven können hingegen nicht mehr berücksichtigt werden. Nachfristen sind keine zu gewähren (BGE 136 III 294 E. 3.1; BGer 5A_1005/2020 vom 19.01.2021 E. 3.4).