2. 2.1 Die Rechtsmittelinstanz kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt oder beim oberen Gericht zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist (Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 und 2 SchKG). Zu den Kosten gehören auch die Kosten des angefochtenen Konkurserkenntnisses samt allfälligen Parteientschädigungen sowie jene des Konkursamtes für den Zeitraum zwischen der Konkurseröffnung und der Aufhebung durch die Rechtsmittelinstanz (vergleiche BGer 5A_829/2014 vom 09.02.2015 E. 3.3 ff. mit Hinweisen).