34 Abs. 1 GOG). Die Beschwerdeführerin macht sinngemäss die Zahlungsfähigkeit und die Tilgung der Schuld geltend (Art. 174 Abs. 2 SchKG). Auf die Beschwerde wird – diese Thematik betreffend – eingetreten. Auf das Begehren um Bewilligung der Führung des Hotels Hirschen ab 6. Januar 2026 mit provisorischer Verfügung wird nicht eingetreten.