G. Die Vorinstanz edierte am 8. Januar 2026 die Akten an das Obergericht des Kantons Uri. Auf eine Stellungnahme wurde verzichtet (act. 4.2., 4.3 und 4.4). H. Mit Zwischenentscheid vom 9. Januar 2026 wurde das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde abgewiesen. Die bereits getroffenen Sicherungsmassnahmen entfalten ihre Wirkung. I. Die Beschwerdegegnerin reichte am 9. Januar 2026 eine Beschwerdeantwort ein und beantragte die Beschwerde vom 23./31. Dezember 2025 sei abzuweisen, unter Zusprache einer angemessenen Parteientschädigung (act. 3.1).